Wer Pflegezeit nimmt, verliert Einkommen. Das BAFzA stellt dafür ein zinsloses Darlehen bereit — kostenlos berechnen, anonym, ohne Registrierung.
| Monat | Rate (€) | Restschuld (€) |
|---|
Wer einen nahen Angehörigen pflegt und dafür die Arbeit ganz oder teilweise unterbricht, hat nach § 3 FPfZG Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Das Darlehen soll den Einkommensverlust während der Pflegezeit überbrücken — es muss aber vollständig zurückgezahlt werden.
Im Unterschied zum Pflegeunterstützungsgeld (PUG, max. 10 Tage akut) ist das BAFzA-Darlehen für längere Freistellungen gedacht: Pflegezeit bis zu 6 Monate, Familienpflegezeit bis zu 24 Monate (kombiniert max. 24 Monate).
Die Berechnung folgt § 3 Abs. 3 FPfZG: Die Rate entspricht der Hälfte der Differenz aus KUG-pauschaliertem Netto vor und während der Freistellung.
| Rechenschritt | Formel / Wert |
|---|---|
| KUG-Netto VOR | BA-Tabelle kug050-2026 für Ihr Brutto |
| Brutto WÄHREND | Brutto VOR × (Std. WÄHREND ÷ Std. VOR) |
| Bei Vollfreistellung | Fiktiv 15 Std./Woche angesetzt |
| KUG-Netto WÄHREND | BA-Tabelle kug050-2026 für Brutto WÄHREND |
| Einkommensdifferenz | KUG-Netto VOR − KUG-Netto WÄHREND |
| Monatliche Rate | 50 % × Differenz, mind. 50 € |
| Darlehenssumme | Rate × Anzahl Freistellungsmonate |
| Tilgungsrate | Darlehenssumme ÷ Tilgungsmonate |
| Tilgungsmonate | 48 − Freistellungsmonate (max. 6) |
Die BA-Tabelle kug050-2026 enthält pauschalierte Nettoentgelte für alle Steuerklassen und zwei Leistungssätze (mit/ohne Kinder). Das ist nicht Ihr individuelles Netto, sondern ein gesetzlich vorgeschriebener Pauschalwert.
Das Darlehen muss innerhalb von 48 Monaten ab Beginn der Freistellung vollständig zurückgezahlt werden. Die Tilgung beginnt im Monat nach Ende der Pflegezeit. Bei 6 Monaten Pflegezeit bleiben also 42 Monate für die Rückzahlung.
In besonderen Härtefällen (nachgewiesene wirtschaftliche Notlage) kann das BAFzA auf bis zu einem Viertel der Schulden verzichten (§ 6 FPfZG). Ein Anspruch darauf besteht nicht — der Erlass ist eine Ermessensentscheidung.
Beide Freistellungsarten können kombiniert werden, der Gesamtzeitraum darf aber 24 Monate nicht überschreiten. Das Darlehen läuft durch — die 48-Monats-Frist beginnt mit dem Start der ersten Freistellung.
Die monatliche Rate beträgt 50 % der Differenz zwischen dem KUG-pauschalierten Netto vor und während der Freistellung — mindestens 50 €/Monat. Bei 3.500 € Brutto, Steuerklasse 4, 40 Std./Woche und Vollfreistellung sind das ca. 144 €/Monat.
Die Darlehenssumme ergibt sich aus Rate × Monate. Bei 6 Monaten und 144 €/Monat also ca. 864 €.
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zahlt das Darlehen direkt an Sie. Der Antrag ist unter bafza.de zu stellen. Der Arbeitgeber ist lediglich zu informieren — er zahlt kein Gehalt während der Freistellung (sofern keine freiwillige Fortzahlung vereinbart).
Ja, vollständig zinsfrei (§ 3 Abs. 3 FPfZG). Es fallen weder Zinsen noch Bearbeitungsgebühren an. Es muss jedoch vollständig zurückgezahlt werden — spätestens 48 Monate nach Freistellungsbeginn.
Das Darlehen wird auch bei vorzeitigem Abbruch der Pflegezeit fällig. Die Tilgungsfrist (48 Monate ab Beginn) läuft weiter. Bei Beendigung der Pflegezeit vor dem geplanten Termin beginnt die Tilgung im Folgemonat.
Typischerweise: Arbeitsvertrag, Nachweis über Pflegebedürftigkeit des Angehörigen (Pflegegradbestätigung oder ärztliche Bescheinigung), Bestätigung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber und Einkommensnachweis der letzten 12 Monate. Genaue Anforderungen: bafza.de.
Ja. Kombiniert dürfen Pflegezeit und Familienpflegezeit höchstens 24 Monate umfassen. Die 48-Monats-Rückzahlungsfrist beginnt mit dem ersten Freistellungstag. Das Darlehen läuft über den gesamten Zeitraum ohne Unterbrechung.